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Der Verein L´amitié - Multikulturelles Zentrum Stadt- und Landkreis
Gotha e. V. ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes -
Landesverband Thüringen und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Satzung des L’amitié – Multikulturelles Zentrum Stadt und Landkreis Gotha §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: L’amitié – Multikulturelles Zentrum Stadt und Landkreis Gotha. Er hat seinen Sitz in Gotha. Er ist in das
Vereinsregister beim §2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Er geht vom gleichen Recht aller Menschen aus, ein würdiges Leben führen zu können, indem sie Ihre Persönlichkeit entfalten, ihre Fähigkeiten entwickeln und nutzen und ohne Diskriminierung sozial gesichert leben können. Er stellt sich die Aufgabe, durch die gleichberechtigte Der Verein hat das Ziel, die Bereitschaft aller Bürger zur Anerkennung und Förderung der unter uns lebenden und neu zu uns kommenden ausländischen Mitmenschen zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
die Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. § 3 Mitgliedschaft Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden, Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag, über dessen
Annahme Der Austritt bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Er ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit Zu Ehrenmitglieder können von
der Mitgliederversammlung Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von dieser juristischen Person des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. § 4 Beiträge Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. § 5 Vereinsorgane Diese sind: · die Mitgliederversammlung · der Vorstand § 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
Satzungsänderungen, Abberufung
von Vorstandsmitgliedern Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 7 Der Vorstand Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, und zwar durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er führt seine Geschäfte ehrenamtlich. § 8 Geschäftsjahr und Gerichtsstand Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr endet am 31.12. des Jahres, in welchem die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht. Vorstehende Satzung tritt an die Stelle der bisher gültigen Satzung vom 99-01-01 Gotha, den 99-08-13 |