Der Verein L´amitié - Multikulturelles Zentrum Stadt- und Landkreis Gotha e. V. ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Landesverband Thüringen und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.

Satzung

des L’amitié – Multikulturelles Zentrum Stadt und Landkreis Gotha

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

L’amitié – Multikulturelles Zentrum Stadt und Landkreis Gotha.

Er hat seinen Sitz in Gotha. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Gotha eingetragen.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 {§§ 51 ff.AO}
in der jeweils gültigen Fassung.

Er geht vom gleichen Recht aller Menschen aus, ein würdiges Leben führen zu können, indem sie Ihre Persönlichkeit entfalten, ihre Fähigkeiten entwickeln und nutzen und ohne Diskriminierung sozial gesichert leben können.

Er stellt sich die Aufgabe, durch die gleichberechtigte
Zusammenarbeit von Ausländern und Deutschen, zu den Voraussetzungen beizutragen, den ausländischen Mitbürgern die Wahrnehmung dieser Rechte zu ermöglichen.

Der Verein hat das Ziel, die Bereitschaft aller Bürger zur Anerkennung und Förderung der unter uns lebenden und neu zu uns kommenden ausländischen Mitmenschen zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die
Einrichtung und Unterhaltung eines Multikulturellen Zentrums,
in dem u. a. soziale Beratung, Begegnungsmöglichkeiten sowie kulturelle und Informationsveranstaltungen angeboten werden.

Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden,
welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme
der erweiterte Vorstand entscheidet.
Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tot.

Der Austritt bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Er ist jederzeit zulässig und wirkt sofort.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss
des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen
des Vereins gröblich verletzt.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Zu Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung
solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung
der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von dieser juristischen Person des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.

§ 4 Beiträge

Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Vereinsorgane

Diese sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Sie befindet, wie
die Ziele des Vereins am wirkungsvollsten zu erreichen sind.


Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden, wenn 14 Tage vorher eine schriftliche Einladung
aller Mitglieder erfolgte, mit Angabe der Tagesordnung.

Satzungsänderungen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern
sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Anwesenden.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, und zwar durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Er führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus 5 Mitgliedern.

Der Vorsitzende wird direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein.

Sie werden auf  die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr endet am 31.12. des Jahres, in welchem die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.

Vorstehende Satzung tritt an die Stelle der bisher gültigen Satzung vom 99-01-01

Gotha, den 99-08-13